Mit der sogenannten Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die Kündigung angreifen und durch das Arbeitsgericht auf die soziale Rechtfertigung überprüfen lassen. Voraussetzung ist, dass Kündigungsschutz besteht, der Arbeitnehmer also unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt.
1. Klagefrist
Unabhängig von einem möglichen Einspruch beim Betriebsrat oder Personalrat nach § 3 KSchG können Arbeitnehmer gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage oder bei einer Änderungskündigung eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese muß innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 4 KSchG) - auch wenn vorher ein Einspruch beim Betriebsrat bzw. Personalrat eingelegt wurde. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet nach drei Wochen am gleichen Wochentag um 24.00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Wochentag.
Beispiel:
Easy Müller geht die Kündigung am Dienstag, den 8. Januar 2008 zu. Die Kündigungsschutzklage muß dann bis Dienstag, den 29. Januar 2008, 24.00 Uhr, beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Ist die Dreiwochenfrist nicht eingehalten, so kann die Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden. Allerding muß ein Arbeitnehmer seit 2004 die Kündigung auch dann binnen der Dreiwochenfrist angreifen, wenn sie "aus anderen Gründen rechtsunwirksam" sein soll.
Die Klagefrist gilt allerdings nicht bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wenn sie z.B. wegen einer Drohung angefochten werden soll.
2. Nachträgliche Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklagen
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG beim Arbeitsgericht beantragt werden. Der Arbeitnehmer muß glaubhaft machen, daß er durch besondere Umstände daran gehindert war, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung oder durch Vorlage von Urkunden (Quittungen, Belege, Bestätigungen etc.). Die nachträgliche Zulassung muß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt und begründet werden. Gleichzeitig mit dem Antrag muß die Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Das Gericht entscheidet in diesem Fall zunächst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung. Wird dieser Antrag positiv entschieden, gilt die Klage als rechtzeitig erhoben.
Voraussetzung für die nachträgliche Zulassung ist, daß der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Den Arbeitnehmer darf an der Fristversäumnis kein Verschulden treffen.
Nach sechs Monaten und drei Wochen ist allerdings endgültig keine Kündigungsschutzklage mehr möglich, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Die Arbeitsgerichte legen strenge Massstäbe an. Einzelfälle:
Unkenntnis von der Klagefrist: Arbeitnehmer, selbst Ausländer, können sich nicht darauf berufen, daß sie die Klagefrist nicht kennen. Ihnen wird zugemutet, sich nach Erhalt einer Kündigung an geeigneter Stelle zu erkundigen.
Terminprobleme: Meint der Arbeitnehmer, es sei ihm wegen anderweitiger Verpflichtungen unmöglich gewesen, vor Erhebung der Klage rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, so rechtfertigt dies die nachträgliche Zulassung in der Regel nicht. Die Fristversäumnis ist in diesem Fall verschuldet.
Falsche Auskunft: Holen sich Arbeitnehmer an geeigneter Stelle Rat ein und werden sie über die Klagefrist falsch oder gar nicht informiert, so trifft sie kein Verschulden. Die nachträgliche Zulassung kann in diesem Fall gewährt werden. Geeignete Stellen, bei denen sich ein Arbeitnehmer Rechtsrat holen kann, sind z.B. Rechtsanwälte, Rechtsschutzsekretäre und Organisationssekretäre von Gewerkschaften, Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte, nicht jedoch die Geschäftsstelle eines Landesarbeitsgerichts. Teilweise wird auch ein Sozialbetreuer einer Haftanstalt als geeignete Stelle angesehen.
Keine geeignete Stelle ist der Betriebsrat, denn es ist nicht seine Aufgabe, Rechtsauskünfte zu erteilen. Das Gleiche gilt auch für die Arbeitsagentur. Das bedeutet, daß ein falscher Rat in bezug auf die Klagefrist durch den Betriebsrat oder die Arbeitsagentur nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigt. Die Frist ist in diesen Fällen durch eigenes Verschulden versäumt. Eine andere Frage ist, ob die Arbeitsagentur nicht auf Schadensersatz haftet.
Verschulden eines Prozeßvertreters: Wird die Klagefrist durch das Verschulden eines Vertreters (z.B. Rechtsanwalt oder Rechtsschutzsekretär einer Gewerkschaft) versäumt, den der Arbeitnehmer beauftragt hat, so soll dies dem eigenen Verschulden des Arbeitnehmers gleich gestellt sein (für Juristen: direkte oder analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO). Eine nachträgliche Zulassung der Klage wird also nicht gewährt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Bevollmächtigte für den Prozeß beauftragt ist und danach handelt, nicht jedoch, wenn er nur außergerichtlich beraten hat. Unbenommen bleibt dem geschädigten Arbeitnehmer außerdem, den unsorgfältigen Prozeßvertreter in Regreß zu nehmen.
Verschulden Angestellte des Vertreters (z.B. Rechtsanwaltsgehilfin oder Verwaltungsangestellte der Gewerkschaft) die Fristversäumnis, so haftet der Arbeitnehmer dafür in der Regel nicht. Das bedeutet, dieser Fehler wird dem Arbeitnehmer nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kann also gewährt werden. Ein Verschulden der Angestellten wird ihm nur dann zugerechnet, wenn der Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft die Angestellten nicht sorgfältig ausgesucht oder nicht ausreichend überwacht hat.
Kennt ein Rechtsanwalt ein spezielles Gesetz nicht, so schadet dies dem vertretenen Arbeitnehmer dann nicht, wenn das Gesetz relativ unbekannt ist, wie z.B. das Natotruppenstatut.
Krankheit: Eine Krankheit, selbst ein Krankenhausaufenthalt, rechtfertigen eine nachträgliche Zulassung der Klage in der Regel nicht. In einem solchen Fall ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, eine selbst formulierte Klage an das Arbeitsgericht zu senden oder Freunde, Verwandte, Ehegatten usw. mit der Wahrnehmung der Rechte zu beauftragen. Nur wenn durch einen Krankenhausaufenthalt die Klageerhebung objektiv unmöglich war, kann eine nachträgliche Zulassung in Betracht kommen. Dies gilt auch, wenn die objektive Unmöglichkeit erst am Ende der Frist eintritt.
Beispiel:
Die dreiwöchige Klagefrist läuft am 20.3. ab. Am 19.3. erleidet Easy Müller einen Verkehrsunfall. Er erlangt erst am 21.3. im Krankenhaus das Bewußtsein wieder. In diesem Fall war er durch objektive Umstände (Bewußtlosigkeit) gehindert am 19. oder 20.3. eine Klage einzureichen oder andere Personen damit zu beauftragen. Ein Antrag auf nachträgliche Zulassung wäre erfolgreich.
Urlaub: Versäumt ein Arbeitnehmer die Klagefrist, weil ihm die Kündigung während des Urlaubs zugeht, so kann ihm die nachträgliche Zulassung gewährt werden.
Postlaufzeiten: Der Arbeitnehmer muß die Klage so rechtzeitig zur Post geben, daß bei normaler Postlaufzeit die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingeht. 90 % aller Briefsendungen gehen nach Angaben der Post am nächsten Tag zu, wenn sie in einen Briefkasten geworfen werden, der am Einwurftag noch geleert wird. Nach drei Tagen spätestens sind nach Angaben der Post praktisch alle Briefe zugestellt. Innerorts darf man daher auf eine Postlaufzeit von einem Tag vertrauen. Auf die normalen Postlaufzeiten darf sich der Arbeitnehmer verlassen. Das gilt auch bei Verzögerungen wegen Streik www.streikrecht.de oder Warnstreiks www.warnstreik.de. Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer bei im vorhinein in der Öffentlichkeit bekannten Streikmaßnahmen nicht auf die normale Postlaufzeit verlassen, sondern muß beim Gericht nachfragen.
Ein Einschreibebrief ist nicht besonders geeignet, Fristen zu wahren, da er von Beschäftigten des Empfängers quittiert werden muß. Es ist zu bedenken, daß nur während der Geschäftsstunden des Gerichts annahmebereite Personen anwesend sind. Arbeitsgerichte haben in der Regel einen Nachtbriefkasten, in den normale Briefe bis 24.00 Uhr fristwahrend eingeworfen werden können. Wirft ein Arbeitnehmer versehentlich die Klage bis 24.00 Uhr in den normalen Briefkasten statt in den Nachtbriefkasten, so ist die Frist zwar eingehalten. Zu beachten ist aber, daß der Arbeitnehmer die Rechtzeitigkeit des Einwurfs im Zweifel beweisen muß.
Benutzt der Arbeitnehmer ein Telefaxgerät und übermittelt er die Klage an das falsche Gericht oder die falsche Behörde, so ist die Klagefrist schuldhaft versäumt, wenn die Klage beim Arbeitsgericht zu spät eingeht.
TIPP:
Wenn Sie die Kündigungsschutzklage selbst einreichen, geben Sie sie persönlich in der Poststelle des Arbeitsgerichts ab oder lassen Sie sie in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen. Beachten Sie, dass die Rechtsantragsstellen nur vormittags oder während der normalen Bürozeiten geöffnet haben. Warten Sie damit nicht bis zum letzten Tag der Dreiwochenfrist.
3. Anträge bei der Kündigungsschutzklage und Änderungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist eine Feststellungsklage, die sich zunächst gegen die konkrete Kündigung richtet. Der Antrag lautet wie folgt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ....... aufgelöst wird.
Mit diesem Antrag wird nur die konkret genannte Kündigung angegriffen und vom Gericht überprüft. Darüber hinaus ist dem Arbeitnehmer anzuraten, zusätzlich einen sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zu stellen:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den ........... zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Dieser Antrag wahrt die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG auch hinsichtlich späterer Kündigungen (sog. „Trotzkündigungen“). Außerdem wird der Arbeitnehmer durch diesen zusätzlichen Feststellungsantrag davor geschützt, daß sich der Arbeitgeber später auf andere Beendigungstatbestände, z.B. eigene Kündigung des Arbeitnehmers (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Klageverzicht durch Ausgleichsquittung etc., beruft. Allerdings muß eine weitere, später ausgesprochene Kündigung noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in den Prozeß konkret eingeführt werden, damit das Arbeitsgericht davon Kenntnis hat. Sind bis zur mündlichen Verhandlung keine weiteren Kündigungen ausgesprochen, kann der Feststellungsantrag (zweiter Antrag oben) zurückgenommen werden. Der zusätzliche Feststellungsantrag wird also nur vorsorglich gestellt.
Wird er nicht von vornherein gestellt, so muß jede einzelne Folgekündigung, die der Arbeitgeber vorsorglich ausspricht, auch wenn er sie nur "hilfsweise" oder vorsorglich" ausspricht, in dem Kündigungsschutzprozeß gesondert in der Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG angegriffen werden. Diese Verfahrensweise birgt Risiken im Hinblick auf eine Versäumung der Dreiwochenfrist und ist daher nicht empfehlenswert.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag wie folgt stellen:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin/den Kläger zu unveränderten Bedingungen als ................ entsprechend dem Arbeitsvertrag vom ................. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechts-streits weiterzubeschäftigen.
Dieser Antrag ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer auf jeden Fall eine Weiterbeschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers und nicht nur eine Abfindung erreichen will. Hat der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz gewonnen, so kann der Arbeitgeber gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Das Verfahren kann also durchaus zwei Jahre dauern. Der Antrag sichert dem Arbeitnehmer während der folgenden Instanzen die Weiterbeschäftigung im Betrieb. Dadurch wird verhindert, daß die berufliche Qualifikation durch zwischenzeitlich eintretende technische oder verfahrensmäßige Entwicklungen entwertet wird.
Das Arbeitsgericht gibt dem Weiterbeschäftigungsantrag in der Regel statt, wenn die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Der Arbeitgeber kann gegen diesen Antrag aber seine schützenswerten Interessen, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung entgegenstehen, vorbringen (z.B. Störung des Betriebsfriedens). Das Arbeitsgericht wägt dann ab, wessen Interessen überwiegen.
Bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber und einer Annahme des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung kann der Antrag wie folgt lauten:
Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom ............. unwirksam ist.
Während des Rechtsstreits kann der Arbeitnehmer - anders als bei der Kündigungsschutzklage - keinen Weiterbeschäftigungsanspruch „zu den alten Bedingungen“ geltend machen. Der Arbeitnehmer hat das Angebot, zu „anderen Bedingungen“ zu arbeiten, schließlich angenommen, wenn auch unter Vorbehalt. Dafür ist bei einer Änderungsschutzklage aber das Risiko ausgeschlossen, den Arbeitsplatz am Ende ganz zu verlieren.
Lehnt der Arbeitnehmer dagegen das Änderungsangebot ab, ist beim Arbeitsgericht der normale Kündigungsschutzantrag (siehe oben erster Antrag) zu stellen.
In der Klage muß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, gegen den sich die Klage richtet, genau bezeichnen, d.h. Name, Anschrift, evtl. Gesellschaftsform und Vertretungsberechtigung angeben, z.B.
Müller GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Erwin Meier, Baumstr. 2, 33333 Burg
oder
Stadt Ahausen, vertreten durch den Bürgermeister (oder vertreten durch den Stadtdirektor - abhängig von der jeweiligen Kommunalordnung!), Rathausstr. 3, 99999 Ahausen
oder
Herrn Egon Muster als Inhaber der Firma Maler, Baumstr. 4, 33333 Burg
Die Klage sollte ferner folgende Informationen für das Gericht enthalten:
• Persönliche Angaben: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Familienstand, Anzahl der Kinder), Tätigkeit laut Arbeitsvertrag bzw. tatsächliche Tätigkeit, Bruttogehalt;
• Angaben über die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wegen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), z. B.: „Die Beklagte beschäftigt ca. 500 Arbeitnehmer“, mindestens aber den Satz: "Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als fünf Arbeitnehmer."
• Angaben über die Kündigung (z.B. ordentliche, außerordentliche, Änderungskündigung sowie Kündigungsdatum, Kündigungsfristende, Datum des Zugangs der Kündigung);
• Bestreiten der Kündigungsgründe: z.B. "Es liegen keine Gründe in der Person, im Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse vor" oder "Es liegen keine wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung i.S. des § 626 BGB vor" oder "Die angebotene Änderung ist sozial nicht gerechtfertigt, da keine Gründe in der Person, im Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und das Änderungsangebot nicht verhältnismäßig ist" (pauschales Bestreiten reicht zunächst);
• Aufforderung an den Arbeitgeber, die Sozialauswahl offenzulegen, z.B.: "Die ordnungsgemäße Sozialauswahl wird bestritten. Die Beklagte wird aufgefordert, die Sozialauswahl offen zu legen."
• Bestreiten der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates bzw. Personalrates (pauschales Bestreiten reicht zunächst!), z.B.: "Im Betrieb existiert ein Betriebsrat/In der Dienststelle existiert ein Personalrat. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates/des Personalrates wird mit Nichtwissen bestritten."
Der Klage sollten der Arbeitsvertrag und die Kündigung bzw. die Kündigungen beigefügt werden.
4. Ablauf des Kündigungsverfahrens
Die Kündigungsschutzklage kann entweder durch einen Gewerkschaftssekretär, einen Rechtsanwalt oder den Gekündigten selbst schriftlich - und zwar in dreifacher Ausfertigung - beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Klage persönlich mit Hilfe der Rechtsantragsstelle einzureichen. Die in der Regel vormittags geöffnete Rechtsantragsstelle gibt es bei jedem Arbeitsgericht. Sie ist mit einem Rechtspfleger besetzt. Von diesem wird die Klage zu Protokoll genommen. Auch wenn man die Klage selbst einreichen und sich beim Arbeitsgericht in erster Instanz selbst vertreten kann, sollte trotzdem ein sachkundiger Rechtsbeistand hinzugezogen werden, da dies die Erfolgsaussichten der Klage immer erhöht.
TIPP:
Wenn die Klagefrist abzulaufen droht, sollten Sie - selbst wenn Sie Zweifel haben, ob die Kündigung unrechtmäßig ist - die Klage zu Protokoll des Gerichts geben und die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist lediglich mit geringen Gerichtskosten verbunden. Anschließend sollten Sie sich allerdings beraten lassen. Zurückziehen können Sie die Kündigungsschutzklage jederzeit.
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