Mein AG hat mir mit Datum 30.03. betriebsbedingt gekündigt. Die Kündigung wurde ausgesprochen zum 30.04.2009. Mein Arbeitsvertrag beinhaltet eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatende. Demnach ist defacto schonmal ein Fehler ersichtlich. Die Kündigung müsste richtigerweise zum 30.06.2009 ausgesprochen werden.
Kann sich der AG mit einem "Versehen" aus der Affäre ziehen? Falsches Datum als Formfehler darlegen? Oder bedingt dies eine neu auszufertigende Kündigung mit neuer Datierung? Also NICHT rückdatiert auf den 30.03.2009, sondern ausgesprochen per April 2009 und somit eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31.07.2009?
Sehr geehrter Fragensteller,
auf der Grundlage der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt:
Die Kündigung ist nicht fristgerecht. Sie ist damit aber nicht unwirksam; vielmehr wird sie auf den 30.06.2009 umgedeutet. Ihre Rechte können Sie aber nur durch eine Kündigungsschutzklage sichern, die binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist. Andernfalls wird die Kündigung zum 30.04.09 wirksam und Ihnen entstehen Lohnausfälle und ggf. auch Nachteile beim Arbeitslosengeld. Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch die Betriebsbedingtheit geprüft werden. Dies ist erfahrungsgemäß für Arbeitgeber schwer darzulegen und führt häufig zu Abfindungszahlungen.
Die Kündigung muss im Übrigen von einem berechtigten Vertreter wirksam unterschrieben sein. Mängel sind sofort gegenüber dem Arbeitgeber zu rügen. Gleichwohl ist auch in diesem Fall die Klage geboten und erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Für eine Kündigungsschutzklage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wir vertreten im gesamten Bundesgebiet, wodurch jedoch Reisekosten entstehen können. Ich kann Ihnen aber auch einen Kollegen in Ihrer Nähe empfehlen.
Bitte beachten Sie, dass es in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens keine Kostenerstattung gibt. Eine Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaftszughörigkeit oder ggf. Prozesskostenhilfe wären daher sinnvoll.
Aber auch dann, wenn keine Kostenübernahme erfolgt, kann eine Klage lohnen. Schon, um sich die weiteren Monate Beschäftigung zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de