Wie ist die Frist für die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seit April 1999 bei seinem Unternehmen beschäftigt ist?
Das Unternehmen unterliegt dem ERA Metalltarifvertrag Hessen. Der Arbeitnehmer hat im Arbeitsvertrag folgenden Wortlaut stehen:
"Für beide Vertragspartner gilt für eine Vertragsauflösung eine Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.Bei einer längeren Beschäftigungsdauer erhöht sich die beiderseitige Kündigungsfrist nach den jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen."
Sind es dann 4 Monate zum Monatsende oder die Grundkündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende? Gilt hier auch die Regelung, daß Unklarheiten in der Formulierung zu Lasten den Formulierenden gehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für das Vertrauen. Da mir der ERA TV Hessen nicht vorliegt, gehe ich davon aus, dass die von Ihnen genannte Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende aus dem ERA TV in Hessen entnommen ist.
In Baden-Württemberg (nicht Hessen) enthält der ERA TV allerdings auch bei mehr als Kündigungsfristen zum Quartalsende für den Arbeitgeber, jedenfalls ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren, wobei die Jahre vor Vollendung des 25. LJ nicht mitgezählt werden.
http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artikel/kuendigungsfrist-nach-dem-entgelt-rahmenabkommen-era/index.html
Sollte sich die von Ihnen genannte Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende aus dem ERA TV Hessen ergeben, wäre die Klausel:
„Bei einer längeren Beschäftigungsdauer erhöht sich die beiderseitige Kündigungsfrist nach den jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen."
nicht unklar. Der erste Satz meint ersichtlich die „Grundkündigungsfrist“, die auch § 622 BGB kennen und die ERA Tarifverträge, wenn auch in anderer Form.
Die Kündigungsfrist in Ihrem Falle müsste sich nach der Arbeitsvertragsklausel eindeutig aus dem ERA TV ermitteln lassen. Nicht anzuwenden ist die Grundkündigungsfrist „von 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.“
Sofern Sie mit Ihrer Angabe „4 Monate zum Monatsende“ auf die gesetzliche Regelung Bezug genommen haben:
Die 4 Monate zum Monatsende gelten nach § 622 BGB nur, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr zurück gelegt wurden, für die Kündigungsfrist „durch den Arbeitgeber“:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Dort heißt es aber auch in Absatz 4:
„Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“
Das Problem in ihrem Fall ist nicht eine Unklarheit im Sinne der AGB Kontrolle, sondern die Auslegung der beiden Sätze in ihrem Arbeitsvertrag. Diese ist so aufgebaut, wie die meisten Regelungen von Kündigungsfristen, gleich ob in Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag-
Kontrollfrage: Schauen Sie sich § 622 BGB an. Ist dieser klarer?
Ich hoffe, Ihnen etwas Sicherheit verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
http://www.juracity.de
Michael W. Felser, Rechtsanwalt