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Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
seit 14 jahren tätig als einrichtungsberater,firma insolvenz angemeldet im juni 2008, einige filialschließungen,meine filiale betroffen am 20.3.2009,freistellung aller filialmitarbeiter,insolvenzverwalter arbeitet jetzt mi den verbliebenen 5 filialen weiter. wahrscheinlich wird die schriftliche kündigung zu ende juni folgen. welche möglichkeiten gibt es für mich, darauf zu reagieren??
Antwort:
Sehr geehrter Fragensteller,

auf Grundlage der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt:

Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis gem. § 113 Insolvenzordnung (Inso) mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt. Aufgrund der Dauer Ihrer Tätigkeit dürfte bei Ihnen grundsätzlich eine längere Frist gelten. Sofern nicht Arbeit- oder Tarifvertrag eine andere Regelung enthalten, dürfte diese nach § 622 BGB fünf Monate zum Monatsende betragen.

Ihr Arbeitverhältnis würde also verfrüht enden. Diesen sog. "Verfrühungsschaden" hat der Insolvenzverwalter auszugleichen. Eine entsprechende Regelung findet sich ebenfalls in § 113 InsO.

Dieser Schadenersatzanspruch ist, obwohl er erst durch Handlung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens entsteht, als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle zu melden – und leider häufig nicht viel wert.

Die InsO verkürzt jedoch nur die Kündigungsfrist. Andere Formalien, wie Schriftform und ggf. die Anhörung des Betriebsrates sind weiterhin zwingend. Auch müssen Kündigungsgründe vorliegen. Hier ist besonders aufzupassen: Oftmals wird ein Teil des Betriebs weitergeführt. Hier kann zu einem ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB in Betracht kommen, zum anderen kann bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl fehlerhaft sein. Es ist daher sinnvoll, Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten sowie Behinderungen anderer Mitarbeiter zu kennen. Dies gilt gerade auch für den Fall, dass Sie in anderen Filialen tätig werden könnten. In diesen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage durchaus Sinn machen. Die Klage ist binnen drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einzureichen.

Soweit eine Klage in Betracht kommt, ist es ratsam eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Diese haben jedoch oft Wartezeiten von drei Monaten. Daher sollte eine Versicherung frühzeitig oder unter Verzicht auf die Wartezeiten abgeschlossen werden.

Ob Sie Ihre Ansprüche zur Tabelle beim Insolvenzverwalter, beim Insolvenzgericht oder schriftlich geltend machen müssen, hängt davon ab, um weche Ansprüche es sich handelt und ob auf die Arbeitsverhältnisse tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Verfallfristen Anwendung finden. Diese gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz. Besondere Insolvenzfristen sind dagegen nicht zu beachten. Allerdings verjähren arbeitsvertragliche Ansprüche generell in drei Jahren.

Grundsätzlich gilt bei Insolvenzen:

Da Insolvenzgeld nur für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt wird, sollte nur bei Lohnrückständen von drei Monaten oder mehr von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Ein Leistungsverweigerungs-recht steht einem Arbeitnehmer dann zu, wenn der Arbeitgeber mit seinen Lohnzahlungen nicht unerheblich in Rückstand ist. Bei Lohnrückständen von mehr als zwei Monatslöhnen ist Erheblichkeit gegeben, d.h. der Arbeitnehmer kann die Weiterarbeit verweigern, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Während der Zeit der Leistungsverweigerung behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, da er die Leistungsverweigerung nicht verschuldet hat.

Bei ausbleibenden Gehaltszahlungen, aber auch hier erst ab ein bis zwei Monatsgehältern, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Nicht aber bei Verzögerungen bei der Gehaltszahlungen. Eine Eigenkündigung will gut überlegt sein. Bei voreiligen Reaktionen ohne anwaltlichen Rat droht der Verlust einer eventuellen Sozialplanabfindung und eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ist auch erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers möglich. Wenn nach drei Monaten Gehaltsrückstand immer noch nicht klar ist, ob es mit dem Betrieb weitergeht, kann eine Kündigung Sinn machen und weiterarbeiten sinnlos werden, denn Insolvenzgeld gibt es nur für drei Monate. Trotzdem kann es sich manchmal lohnen, dem Betrieb treu zu bleiben, nämlich wenn das Unternehmen mit Hilfe der Arbeitnehmer saniert werden kann. Das kann nur nur der Insolvenzverwalter bzw. die Gewerkschaft/
Betriebsrat sicher beurteilen.

Unabhängig davon sollten Sie sich sofort am Arbeitsmarkt umsehen und sich anderswo bewerben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sofern Sie eine weitere Beratung oder Vertretung wünschen, übernehmen wir dies gerne für Sie.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
27.03.2009
Preis:
75 €
Kunde:
volker
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht