Und da der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage lieber vermeiden wollte, ließ er sich von den Mitarbeiterinnen folgendes unterschreiben; "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet".
Eine der Damen zog dennoch vor das Arbeitsgericht. Dort wurde die Klage aufgrund der Formulierung abgewiesen; das Landesarbeitsgericht BaWü gab der Mitarbeiterin Recht.
Und dann war auf die Revision des Arbeitgebers das BAG (2 AZR 722/06) mit der Frage befasst:
Unwirksam ist die Klausel, stellten die höchsten Arbeitsrichter fest. Es handelt sich um eine formularmäßige Klausel, die gemäß § 307 BGB den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt, indem der gesetzliche Kündigungsschutz abgeschnitten wird.
Und der Arbeitgeber hatte sich weiter geschnitten: Eine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat war nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht möglich.
Hätte der Arbeitgeber ordentlich gekündigt und gemäß § 1 a KSchG eine Abfindung bei Klageverzicht angeboten, wäre ihm wohl einiges erspart geblieben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 06.09.2007